Dommitzscher SV Grün-Weiẞ

Satzung

Satzung des SV Grün-Weiß Dommitzsch e.V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21.03.2003
§  1 Name, Sitz, Eintragung
§  2 Zweck und Mittelverwendung
§  3 Rechtsgrundlage
§  4 Mitgliedschaft
§  5 Ende der Mitgliedschaft
§  6 Beiträge
§  7 Organe
§  8 Mitgliederversammlung
§  9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Hauptausschuss
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 die Abteilungen
§ 15 Wirtschaftsführung
§ 16 Auflösung
§ 17 Schlussbestimmung

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Bei Fragen stehen wir Dir gern zur Verfügung: SV Grün-Weiß Dommitzsch e.V.

§  1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen Dommitzscher SV Grün-Weiß e.V. und hat seinen Sitz in Dommitzsch.

Der Verein ist unter der Nummer 190 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Torgau eingetragen.


§  2 Zweck und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des Umweltschutzes, des Brauchtums und der Traditionspflege,  und der freien Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


§  3 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend ihrer Zuständigkeit von der Mitgliederbersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.


§  4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern b.z.w. des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


§  5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste bei Zahlungsrückständen an den Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn sich das Mitglied im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält (Vereinsschädigung).

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§  6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.


§  7 Organe

1. die Mitgliederversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Vorstand


§  8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, in der örtlichen Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zehn Tage vor Tagungsbeginn beim Vorstand eingereicht sein.

Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern wahrgenommen.
Jedes Mitglied hat nur eine nicht übertragbare Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied  geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit das Gesetz keine anderen Mehrheiten bestimmt.

Zu Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§  9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts, sowie die Beschlussfassung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfer.

Entlastung des Vorstandes.

Neuwahlen:

des Vorstandes
der/des Kassenprüfer
des Jugendleiter
der Beisitzer des Hauptausschuß

Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, oder Satzungsneufassung, sowie Beschlussfassung zu den Ordnungen.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b.z.w wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

Gegenstand der Versammlung sind nur die Gründe, die zur Einberufung geführt haben.

Die Einberufung hat wie im § 8 beschrieben zu erfolgen.


§ 11 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Jugendleiter und
mindestens zwei weiteren Beisitzern. Der Hauptausschuss tagt mindestens zwei mal im Jahr.

Aufgaben des Hauptausschuss sind:

- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht
die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfahren müssen;
- Entscheidungen zu bestimmten Aufgaben, die durch den Vorstand in den Hauptausschuss verwiesen
wurden;
- durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlicher Berufung der Selben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung;
- Entgegennahme, Beratung und Bestätigung des Haushaltsplanes

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus drei Personen:

a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister

Jedes der genannten Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so hat der Hauptausschuss einen Vertreter bis zu Neuwahlen kommissarisch zu benennen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes keine Nachfolge gewählt werden konnte.


§ 13 Kassenprüfer

Der / die von der Mitgliederversammlung gewählten  Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der / die Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 die Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden.


§ 15 Wirtschaftsführung

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

Für jedes laufende Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen.
Dieser ist nach Beratung im Vorstand dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

Für jedes Geschäftsjahr ist  ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Hauptausschuss zur Bestätigung vorzulegen.


§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Kommune Dommitzsch, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Amateursports in der Kommune Dommitzsch verwendet werden darf.


§ 17 Schlussbestimmung

Die Neufassung der Vereinssatzung wurde am 21.03.2003 im Sportlerheim der Stadt Dommitzsch von der Mitgliederversammlung des Dommitzscher SV Grün-Weiß e.V. beschlossen.

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